3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 21. Dezember 2017. Das Grundbuchamt hob damit die Stundungsverfügung vom 1. Dezember 2015 teilweise auf und auferlegte dem Beschwerdeführer die Hälfte der gestundeten Handänderungssteuer zur Bezahlung. Zur Begründung führte das Grundbuchamt C.______ aus, dass das Eigentum an den betreffenden Grundstücken vor Ablauf zweier Jahre Selbstnutzung durch den Beschwerdeführer teilweise veräussert worden sei, indem er ½ seines Alleineigentums schwenkungsweise an seine Ehegattin übertragen habe.