B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 21. Dezember 2017 erhob A.______, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.______, Beschwerde mit den Anträgen, «die Verfügung des Grundbuchamtes vom 21. Dezember 2017 betreffend Veranlagungsverfügung für Handänderungssteuern sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Handänderungssteuer aufgrund der Schenkung unter Ehegatten fällig wird». In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Eingaben vom 5. März 2018 bzw. vom 6. April 2018 hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren jeweiligen Anträgen fest.