a Veräussert die Erwerberin oder der Erwerber während der gesetzlich vorgeschriebenen Wohndauer von zwei Jahren einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, die sich auf den veräusserten Teil bezieht, weil die oder der Steuerpflichtige diesen nicht mehr persönlich als Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt. b Dies gilt auch, wenn es sich bei der Veräusserung um eine Schenkung zwischen Ehegatten handelt. Der schenkende Ehegatte erfüllt damit die Voraussetzungen nach Art. 11b Abs. 1 HG für den verschenkten Eigentumsanteil nicht mehr. Impôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire