Zum Zeitpunkt, wann eine solche sachenrechtliche Ausscheidung vorgenommen werden muss, äussert sich der Fall 13 nicht. Schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass für die DIJ bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung letztlich aber einzig die gesetzliche Bestimmung von Art. 11b HG massgebend ist und weder Merkblätter noch Weisungen oder Fallbeispiele der Grundbuchämter rechtsetzende Wirkung haben.