Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden lässt sich auch aus Fall 13 der Fallbeispiele zum neuen HG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil hält dieser im Sinne der gesetzlichen Grundlage lediglich fest, dass die Erwerberinnen und Erwerber von Wohneigentum eine sachenrechtliche Aufteilung durch Bildung von Stockwerkeigentum oder Miteigentum vornehmen müssen, wenn sie Teile ihrer Liegenschaft an Dritte vermieten und gleichwohl von der Befreiung von der Handänderungssteuer profitieren wollen. Zum Zeitpunkt, wann eine solche sachenrechtliche Ausscheidung vorgenommen werden muss, äussert sich der Fall 13 nicht.