6 mehr berücksichtigt werden können. Die Stundung der Handänderungssteuer und die damit in Aussicht gestellte Befreiung werden jeweils für das gesamte als Wohnsitz genutzte Grundstück (gesamte Liegenschaft oder Stockwerkeigentums- oder Miteigentumsanteil) gewährt. Werden innerhalb der zwei Jahre, in welchem das Grundstück als Hauptwohnsitz dienen muss, Teile davon an Dritte vermietet, ohne vorgängige sachenrechtliche Ausscheidung, so sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 11b Abs. 1 HG nicht (mehr) gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden lässt sich auch aus Fall 13 der Fallbeispiele zum neuen HG nichts zu ihren Gunsten ableiten.