HG nicht erfüllt, da sie von den Beschwerdeführenden damit nicht während der Dauer von zwei Jahren ausschliesslich selber zu Wohnzwecken genutzt worden ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Beschwerdeführenden nicht zu überzeugen, sie hätten am 23. August 2018 und damit zwar nach Ablauf der einjährigen Einzugsfrist aber vor Ablauf der Stundungsfrist in einem Nachtrag zum Kaufvertrag den vermieteten Teil ihrer Liegenschaft (18/100) sachenrechtlich ausgeschieden und entsprechende Miteigentumsanteile gebildet, womit ihnen damit die Handänderungssteuer auf dem von ihnen selbst genutzten Teil der Liegen-