4.3 Wie vorstehende dargelegt (Erw. 4.1 hiervor) sind durch die Vermietung eines Teils der erworbenen Liegenschaft die Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG nicht erfüllt, da sie von den Beschwerdeführenden damit nicht während der Dauer von zwei Jahren ausschliesslich selber zu Wohnzwecken genutzt worden ist.