Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Förderung des zu Wohnzwecken selbstgenutzten Wohneigentums. Die nachträgliche Steuerbefreiung soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur denjenigen Erwerberinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück vollumfänglich selbst zu Wohnzwecken genutzt – oder aber eine sachenrechtliche Aufteilung durch die Bildung von Stockwerk- oder Miteigentum vorgenommen und eine solche Einheit während der gesamten Dauer von zwei Jahren ausschliesslich selber zu Wohnzwecken genutzt haben.