2014. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, die sachenrechtliche Aufteilung der Liegenschaft bzw. die sachenrechtliche Ausscheidung des an Dritte vermieteten Teils der Liegenschaft müsse nicht bei Ablauf der Einzugsfrist, sondern vielmehr erst bei Ablauf der Stundungsfrist bzw. im Zeitpunkt des Entscheids über die Steuerbefreiung vorliegen. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf Fall 13 der Fallbeispiele zum neuen HG des Weiterbildungstags der bernischen Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter vom 13. November 2014 (nachfolgend: Fallbeispiele zum neuen HG).