Das Grundbuchamt verweist dabei auf Ziffer 2.4 der Weisungen der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern betreffend Änderung des Gesetzes über die Handänderungssteuer (HG) vom 8. Juli 2014. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, die sachenrechtliche Aufteilung der Liegenschaft bzw. die sachenrechtliche Ausscheidung des an Dritte vermieteten Teils der Liegenschaft müsse nicht bei Ablauf der Einzugsfrist, sondern vielmehr erst bei Ablauf der Stundungsfrist bzw. im Zeitpunkt des Entscheids über die Steuerbefreiung vorliegen.