4 ausschliesslich selber zu Wohnzwecken genutzt hätten. Eine Steuerbefreiung falle bei Liegenschaften, die teilweise von Dritten bewohnt würden, nur in Betracht, wenn die entsprechende sachenrechtliche Aufteilung innerhalb der Einzugsfrist von ein bzw. zwei Jahren erfolgt sei. Das Grundbuchamt verweist dabei auf Ziffer 2.4 der Weisungen der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern betreffend Änderung des Gesetzes über die Handänderungssteuer (HG) vom 8. Juli