3. 3.1 Dass das Kaufobjekt vorliegend neben dem Hauptwohnsitz der Beschwerdeführenden ein Studio umfasst und dieses während der Stundungsfrist zumindest teilweise an Dritte vermietet wurde, ist unbestritten. 3.2 Das Grundbuchamt schliesst daraus, dass durch die Vermietung eines Teils der Liegenschaft die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführenden die Liegenschaft während der Stundungsdauer nicht