C. Das Grundbuchamt behandelte die Eingabe von A.______ als Fristerstreckungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 27. Juli 2018 ab. Gleichzeitig hob es die Stundungsverfügung vom 27. Juli 2016 auf, erhob die Steuer im Betrag von Fr. 10‘710.- zuzüglich Gebühren und kündigte die Löschung des bestehenden Grundpfandrechts auf dem betroffenen Grundstück nach Bezahlung der gestundeten Steuer und des Zinses an. 2 Am 23. August 2018 liessen A.______ die sachenrechtliche Aufteilung der erworbenen Liegenschaft zu zwei Einheiten zu 82/100 bzw. 18/100 im Miteigentum beurkunden (Urschrift Nr. 8973), wobei der selbstgenutzte Miteigentumsanteil 82 % ausmacht.