3.5 Wie vorstehend bereits dargelegt (Erw. 3.3 hiervor) ergibt sich die Einzugsfrist sowie deren rechtliche Bedeutung direkt aus Art. 11b HG. Anders als die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen ist damit unerheblich, dass die Verfügung des Grundbuchamts vom 22. April 2015 keine Erläuterungen zu den Rechtsfolgen eines verspäteten Einzugs enthält. Schliesslich liegt im vorliegenden Fall auch kein überspitzter Formalismus vor, indem die Verweigerung der Steuerbefreiung wegen Nichteinhalten einer Frist abgewiesen wurde. Gesetzliche und behördliche Fristen dienen der ordnungsgemässen Abwicklung von Verfahren.