Das Grundbuchamt hat deshalb zu Recht mit Hinweis auf Art. 43 Abs. 1 VRPG erkannt, dass die Frist, innert welcher ein Gesuch um Erstreckung der «Einzugsfirst» hätte eingereicht werden müssen, von den Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 27. März 2018 nicht eingehalten wurde. Bei Unverschulden besteht die Möglichkeit, eine verpasste (gesetzliche oder behördliche) Frist wiederherzustellen (Art. 43 Abs. 2 VRPG; MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.