Nach Art. 26 Abs. 1 HG richtet sich das Verfahren nach den Be-stim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit das Handänderungssteuergesetz nichts Abweichendes bestimmt. Da es sich bei der «Einzugsfrist» um eine gesetzliche Frist handelt, die jedoch verlängert werden kann, ist auch dem VRPG nichts über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu entnehmen. Das VRPG legt nur fest, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können indes behördlich angesetzte Fristen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.