3.4 Das Grundbuchamt hat das Gesuch vom 27. März 2018 um Erstreckung der «Einzugsfrist» mit der Begründung abgewiesen, dass das Ersuchen um Aufschub des Einzugstermins verspätet eingereicht worden sei. Das Handänderungssteuergesetz sagt nichts darüber aus, bis wann ein Gesuch um Fristerstreckung nach Art. 11b Abs. 2 HG beim Grundbuchamt eingereicht werden muss. Nach Art. 26 Abs. 1 HG richtet sich das Verfahren nach den Be-stim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit das Handänderungssteuergesetz nichts Abweichendes bestimmt.