Diese verlängert sich indes automatisch um die Dauer einer allfälligen Erstreckung der «Einzugsfrist». Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Bedeutung der «Einzugsfrist» aus dem Gesetz ergibt und dass eine Verlängerung der «Stundungsfrist» nur über die Erstreckung der «Einzugsfrist» möglich ist. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach die «Einzugsfrist» nach einmal erfolgter Fixierung der «Stundungsfrist» keinerlei Bedeutung mehr aufweise und die «Stundungsfrist» die einzig massgebliche Frist sei, womit bei Verzögerungen eine Verlängerung der Stundungsfrist zu erfolgen habe.