6 eine entsprechende Ermächtigung vor (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 2, BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013, E. 3.3.1), was vorliegend der Fall ist. Auch der Begriff der sogenannten «Stundungsfrist» findet sich nicht im Gesetz. Es handelt es sich dabei um die in Art. 17 Abs. 2 HG umschriebene Frist. Sie berechnet sich aus der Addition von Einzugsfrist (Art. 11b Abs. 2 HG) und Mindestnutzungsdauer des Grundstücks als Hauptwohnsitz (Art. 11b Abs. 1 HG) und beträgt daher 3 Jahre bzw. 4 Jahre ab Grundstückserwerb, je nachdem ob bereits eine Baute besteht oder eine solche noch errichtet werden muss.