3.3 Auch, wenn das Gesetz die sogenannte «Bezugs- oder Einzugsfrist» nicht beim Namen nennt, ergibt sich doch eindeutig, dass es sich dabei um die in Art. 11b Abs. 2 HG umschriebene Frist handelt, wonach der Hauptwohnsitz innert eines Jahres ab Grundstückserwerb bzw. zweier Jahren begründet werden muss, wenn eine Baute erstellt werden muss. Damit handelt es sich um eine Frist, die sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, dass die Stundungsverfügung, das relevante Grundbuch-Formular 2a oder die zugehörigen Merkblätter der Grundbuchämter diese Frist nicht benennen, sondern lediglich im Sinne des Gesetzes umschreiben.