3.2 Der Grundstückserwerb durch die Beschwerdeführenden bzw. die massgebende Grundbuchanmeldung erfolgte am 26. Januar 2015. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden ein unbebautes Grundstück erworben haben und ihnen damit gestützt auf Art. 11b Abs. 2 HG eine «Einzugsfrist» von zwei Jahren gewährt wurde, welche am 26. Januar 2017 abgelaufen ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden erst am 15. Februar 2017, und damit nach Ablauf dieser Frist, in das auf dem erworbenen Grundstück neu erstellten Haus eingezogen sind.