Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800‘000.– der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb. Diese Frist verlängert sich um die Dauer einer allfälligen Erstreckung gemäss Artikel 11b Absatz 2 HG (Art. 11a Abs. 1–3 i.V.m. Art.