43 Abs. 1 VRPG, sondern auch aus dem Informationsschreiben vom 18. Januar 2017 bzw. vom 21. Dezember 2017 der Grundbuchämter des Kantons Bern. Weiter führt das Grundbuchamt aus, die Tatsache, dass die Stundungsverfügung vom 22. April 2015 keinen Hinweis auf die Voraussetzungen enthalte, unter welchen die «Einzugsfrist» verlängert werden könne, führe nicht dazu, dass diese mangelhaft eröffnet worden wäre. Die «Einzugsfrist» ergebe sich vielmehr direkt aus dem Gesetz, dessen klarer Wortlaut aufzeige, dass die steuerpflichtigen Personen den Hauptwohnsitz auf dem erworbenen Grundstück innert eines bzw. innert zweier Jahre begründen müsse.