2.2 Das Grundbuchamt stellt sich auf den Standpunkt, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verlängerung der «Stundungsfrist» sei mehr als ein Jahr nach Ablauf der zweijährigen «Einzugsfrist» am 27. Januar 2017 und damit verspätet erfolgt. Zwar sehe das Gesetz in Art. 11b Abs. 2 HG vor, dass das Grundbuchamt in begründeten Ausnahmefällen die «Einzugsfrist» erstrecken könne, eine Erstreckung sei aber in jedem Fall vor Ablauf der Frist zu beantragen. Dies ergebe sich nicht nur aus Art. 43 Abs. 1 VRPG, sondern auch aus dem Informationsschreiben vom 18. Januar 2017 bzw. vom 21. Dezember 2017 der Grundbuchämter des Kantons Bern.