So seien sie vom Grundbuchamt zu keinem Zeitpunkt über diese Tatsachen informiert worden. Weder das vorgedruckte Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum noch das Verfügungsdispositiv der Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts vom 22. April 2015 hätten erkennen lassen, dass für eine allfällige Fristverlängerung auf den in Art. 11b Abs. 2 HG vorgesehenen «Einzugstermin» abgestellt würde.