4 Schliesslich vertreten die Beschwerdeführenden den Standpunkt, selbst wenn die Beschwerdeinstanz wider Erwarten zum Schluss komme, die «Bezugsfrist» sei rechtlich ebenfalls massgeblich und hätte selbstständig verlängert werden müssen, könne dies nicht zu ihren Ungunsten angewendet werden. So seien sie vom Grundbuchamt zu keinem Zeitpunkt über diese Tatsachen informiert worden.