Es könne nicht sein, dass eine Erstreckung der vierjährigen «Stundungsfrist» vor Ablauf der «Bezugsfrist» und damit zwei Jahre vor Ablauf der gewährten Stundung zu beantragen sei. Weder aus den Gesetzesgrundlagen zum Zeitpunkt der Verfügung des Grundbuchamts noch aus den bis dahin publizierten Merkblättern lasse sich entnehmen, dass sowohl die Stundungs- als auch die Bezugsfrist massgeblich seien und allenfalls nach rechtlichen Vorkehrungen rufen würden. Ein Gesuch um Erstreckung der rechtlich alleine massgebenden «Stundungsfrist» und damit verbunden auch des Bezugstermins müsse folglich erst vor Ablauf der «Stundungsfrist» eingereicht werden.