Andererseits beinhalte der Begriff «Stundung» nicht nur, dass die Steuerschuld aufgeschoben sei, sondern auch, dass während dieser Zeit nichts vorzukehren sei. Zwar seien die «Bezugsfrist» und die «Stundungsfrist» miteinander verknüpft, jedoch bezögen sich sowohl die Stundungsverfügung des Grundbuchamts vom 22. April 2015 als auch die massgeblichen Formulare zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums lediglich auf die «Stundungsfrist» und nicht auf eine «Bezugsfrist». Es könne nicht sein, dass eine Erstreckung der vierjährigen «Stundungsfrist» vor Ablauf der «Bezugsfrist» und damit zwei Jahre vor Ablauf der gewährten Stundung zu beantragen sei.