Im Zusammenhang mit den Fristen bringen die Beschwerdeführenden vor, der «Bezugsfrist» nach Art. 11b Abs. 2 HG komme keine eigenständige Bedeutung zu. Massgeblich sei einzig und alleine die «Stundungsfrist». Dies zeige sich einerseits an der Tatsache, dass das Gesetz in Art. 17a Abs. 1 HG die Erwerberin oder den Erwerber verpflichte, nach Ablauf der «Stundungsfrist» nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt seien. Andererseits beinhalte der Begriff «Stundung» nicht nur, dass die Steuerschuld aufgeschoben sei, sondern auch, dass während dieser Zeit nichts vorzukehren sei.