11b Abs. 2 HG, welche am 27. Januar 2017 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführenden verweisen schliesslich auf ein Schreiben vom 13. November 2017 bei, in welchem sie gemeinsam mit dem beauftragten Nachfolgearchitekten bestätigen, dass sich die Beschwerdeführenden umgehend nach der Kündigung des Vertrags mit dem ursprünglich mandatierten Architekten ernsthaft bemüht hätten, die Arbeiten am Hausbau weiterzuführen, und dass der Bezug des neu gebauten Einfamilienhauses somit lediglich aufgrund der mangelhaften Leistung des ersten Architekten nicht fristgerecht hätte erfolgen können.