3 den Standpunkt, es liege eine begründete Ausnahme nach Art. 11b Abs. 2 HG vor, welche die Erstreckung der zweijährigen «Bezugsfrist» rechtfertige. Wegen Tatsachen, die von ihrem ersten Architekten zu verantworten gewesen seien, hätte die Baubewilligung erst am 22. Januar 2016 erteilt werden können. Auch nach Erteilung der Baubewilligung sei die Zusammenarbeit mit diesem ersten Architekten nicht zufriedenstellend gewesen, was zu Verzögerungen im Bau und schliesslich zur Kündigung des Mandatsvertrags durch die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2016 geführt habe.