Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 23. August 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 20. Juni 2018. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: