B. Am 27. März 2018 ersuchen die Ehegatten A. ______ beim Grundbuchamt um Verlängerung der Stundung der Handänderungssteuer bis zum 17. Februar 2019 und bzw. um Aufschub des Einzugstermins bis zum 15. Februar 2017. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 weist das Grundbuchamt das Gesuch der Ehegatten ab, soweit es darauf eingetreten ist, hebt die Stundungsverfügung auf, erhebt die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 5'161.95 samt Zins und Gebühren und kündigt die Löschung des bestehenden Grundpfandrechts auf dem betroffenen Grundstück nach Bezahlung der gestundeten Steuer inkl. Zins an.