b Bei der Stundungsfrist handelt es sich um die in Art. 17 Abs. 2 HG umschriebene Frist. Sie berechnet sich aus der Addition von Einzugsfrist (Art. 11b Abs. 2 HG) und der Mindestnutzungsdauer des Grundstücks als Hauptwohnsitz (Art. 11b Abs. 1 HG). Im Gegensatz zur Einzugsfrist sieht das Gesetz keine separate Erstreckungsmöglichkeit der Stundungsfrist vor. Diese verlängert sich indes automatisch um die Dauer einer allfälligen Erstreckung der Einzugsfrist. Impôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel