Direktion für Inneres Direction de l’intérieur et de und Justiz la justice Münstergasse 2 Postfach 3000 Bern 8 Telefon 031 633 76 78 Telefax 031 634 51 54 2018.JGK.4480 (alt:32.13-18.68) Beschw erdeentscheid vom 15. Januar 2020 Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum a Die Frist zur Wohnsitzbegründung bzw. die Einzugsfrist und deren rechtliche Bedeutung ergeben sich direkt aus Art. 11b Abs. 2 HG. Ein Gesuch um Erstreckung dieser Frist muss vor Ablauf der Frist gestellt werden. Dies ergibt sich aus den Verfahrensgrundsätzen des VRPG, die nach Art. 26 Abs. 1 HG auch im Verfahren betreffend Handänderungssteuer zur Anwendung kommen.