5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Wiederaufnahme eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 2’000.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [GebV; BSG 154.21]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).