4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe darauf vertraut, dass angesichts der Gespräche mit dem Regierungsrat keine weitergehenden Vorkehren und insbesondere kein weiteres Erlassgesuch notwendig seien. Der Regierungsrat habe es unterlassen, den Erlass der Handänderungssteuer in den Beschluss aufzunehmen.