Die Beschwerdeführerin bringt damit lediglich persönliche und finanzielle Gründe vor und begründet nicht näher, warum das Grundbuchamt das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll. Gründe für eine solche Pflichtwidrigkeit sind auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid beruht daher weder auf einer Über- bzw. Unterschreitung noch auf einem Missbrauch des Ermessens.