Die Beschwerdeführerin bemerkt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten habe. Die besondere Situation dieses Falles und die Geschehnisse im Vorfeld der Steuererleichterung seien zu berücksichtigen. Durch die erhobene Handänderungssteuer würde über die Hälfte des vom Kanton gesprochenen Förderbeitrages konsumiert und somit wirkungslos gemacht.