5 3.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Grundbuchamt das Verfahren gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG hätte wiederaufnehmen müssen. Danach kann die Behörde das Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten bzw. der Verfügungsadressatin jederzeit wiederaufnehmen. Damit hat der Gesetzgeber der verfügenden Behörde bewusst die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorteil der belasteten Person auch dann auf die Verfügung zurückzukommen, wenn keiner der spezifischen Wiederaufnahmegründe der Bst. a–c gegeben ist. Allerdings besteht hierauf kein Anspruch (vgl. BVR 2000 S. 77 E. 4d).