Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst geringen steuerlichen Belastung und einem wirtschaftlichen Fortkommen und das damit verbundene öffentliche Interesse der Standortförderung wiegt weniger schwer als der Schutz der genannten wichtigen öffentlichen Güter. Es ist daher das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG zu verneinen.