Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Unterstützung eines Unternehmens zur Sicherung von Arbeitsplätzen, gerade in einer Randregion, im öffentlichen Interesse liegt. Indessen wird vor dem Hintergrund der hiervor genannten «wichtigen öffentlichen Güter» deutlich, dass der Gesetzgeber für die Wiederaufnahme nicht ein beliebiges öffentliches Interesse genügen lässt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst geringen steuerlichen Belastung und einem wirtschaftlichen Fortkommen und das damit verbundene öffentliche Interesse der Standortförderung wiegt weniger schwer als der Schutz der genannten wichtigen öffentlichen Güter.