Damit eine Wiederaufnahme nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG Platz greifen kann, müssen sehr bedeutende öffentliche Anliegen betroffen sein (BVR 2000 S. 77 E. 4c mit weiterem Hinweis). Dazu gehören beispielsweise der Schutz der Polizeigüter (etwa Leib, Leben, Freiheit und Eigentum) oder anderer wichtiger öffentlicher Güter (Grundwasser- bzw. Umweltqualität, schutzwürdige Landschafts- und Ortsbilder, innere und äussere Sicherheit [Landesverteidigung]) sowie die Durchsetzung wesentlicher öffentlicher Ziele und Grundsätze. Demgegenüber genügen rein finanzielle Interessen nicht (vgl. MARKUS MÜLLER, in Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.