3.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Umstand, dass der Kanton der Beschwerdeführerin eine finanzielle Unterstützung (Steuererleichterung und Förderbeitrag) zukommen liess, ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG darstellt, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.