Damit kann offenbleiben, ob der Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2016 der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, als sie geltend macht, bekannt war und es sich entsprechend nicht um eine nachträglich erfahrene Tatsache handelt. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, ob es sich bei diesem Regierungsratsbeschluss um eine verbindliche Zusage handelt oder nicht. Nach dem Gesagten liegt kein Wiederaufnahmegrund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG vor.