Die Beschwerdeführerin kann sich darum nicht darauf berufen, erst im Frühling 2017 von den in Aussicht gestellten Steuererleichterungen erfahren zu haben. Vielmehr hätte sie, nachdem sie das Schreiben vom 8. Februar 2017 erhalten hatte, innerhalb von 60 Tagen (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRPG) diesen Umstand dem Grundbuchamt mitteilen und um eine Neubeurteilung ersuchen müssen beziehungsweise ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens stellen müssen. Dies wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen. Entschuldbare Gründe für ein Unterlassen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Die Eingabe vom 24. Mai 2017 erfolgte deshalb zu spät.