Ein Wiederaufnahmegrund nach Bst. b liegt nur vor, wenn die gesuchstellende Partei von diesen Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich erfahren hat und es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterliess, diese einzubringen bzw. zu erheben. Was hingegen mit zumutbarer Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag nach einem allgemeinen Grundsatz, wie er auch für di e Revision gilt, keine Wiederaufnahme zu bewirken (vgl. MARKUS MÜLLER, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 16 mit weiteren Hinweisen).