tigt, wenn ein Sachumstand oder ein Beweismittel aus entschuldbaren Gründen nicht eingebracht worden sei. Im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung sei bekannt gewesen, dass Verhandlungen betreffend Kantonsbeiträgen stattfinden würden. Darum hätte die Beschwerdeführerin ein Erlassverfahren im Sinne von Art. 24 ff. HG einleiten können. Die Frist zur Einreichung eines Erlassgesuches sei vorliegend jedoch verpasst worden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dürfe nicht dazu dienen, Versäumnisse der Beschwerdeführerin nachzuholen.