Das Grundbuchamt begründet das Nichteintreten in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Leistungen des Kantons, die möglicherweise eine Steuerbefreiung hätten bewirken können, erst nach der Verfügung vom 1. Februar 2017 respektive erst nach deren Rechtskraft definitiv zugesprochen worden seien. Damit sei eine Wiederaufnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ausgeschlossen. Selbst wenn aus dem Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2016 eine Zusicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. h HG herausgelesen werden könnte, so hätte dieses Beweismittel im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung angerufen werden können. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung sei nur dann gerechtfer-